Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Vink König Deutschland GmbH, Industriepark Nord 43, 53567 Buchholz („VINK KÖNIG“) bietet über ihre Internetseiten Waren zum Kauf sowie zur Fertigung nach Kundenwunsch an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von VINK KÖNIG über den Online-Shop gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies VINK KÖNIG vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn VINK KÖNIG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn VINK KÖNIG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Rheinland-Pfalz sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

  2. Bestellung verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

  3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag.

§ 3 Kundenkonto

(1) Um bei VINK KÖNIG bestellen zu können, kann sich der Kunde als Nutzer im Online-Shop dauerhaft registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Das Kundenkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklung. Das Anlegen des Kundenkontos erfolgt freiwillig, der Kunde kann auch ohne Kundenkonto bestellen.

(2) Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Formular. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Registrierung kann jederzeit durch Betätigung des Zurück- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abgebrochen werden.

(3) Bei der Registrierung wählt der Kunde ein Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.

(4) VINK KÖNIG ist berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(5) VINK KÖNIG behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Kundenkonto auch über die Dauer der Vertragsdurchführung hinaus verfügbar zu halten. Der Kunde kann das Kundenkonto jederzeit endgültig löschen. Dies erfolgt durch Betätigung des Buttons „Konto löschen“ im Kundenkonto.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch VINK KÖNIG erklärt wird. Die detaillierten Produktbeschreibungen von VINK KÖNIG auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag der Bestellung folgenden Arbeitstags gebunden. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommen zustande, wenn VINK KÖNIG die Bestellung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Zahlt der Kunde bereits vor der Annahme der Bestellung durch VINK KÖNIG, so kommt der Vertrag bereits mit Veranlassung der Zahlung durch den Kunden zustande.

(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

§ 5 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Vink König Deutschland GmbH, Industriepark Nord 43, 53567 Buchholz, Telefonnummer: +49 2683 9456 - 0, E-Mail: info@acrylglas-shop.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Wi­derrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

  • Wir holen die Ware ab.
  • Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 50 Euro inkl. MwSt. geschätzt.
  • Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:

Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

§ 6 Preise, Versandkosten, Ort des Versands

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen von VINK KÖNIG sowie etwaige Nebenkosten und Steuern sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Der Versand erfolgt durch einen Paketdienst. Sofern die Lieferungen und Leistungen von VINK KÖNIG nicht paketversandfähig sind, erfolgt der Versand über eine durch VINK KÖNIG beauftragte Transportperson (z.B. Spedition). Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular mitgeteilt und sind vom Kunden zu tragen. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend § 8 („Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse“) Absatz 6.

(3) Der Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) VINK KÖNIG stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Die Einzelheiten zu den Zahlungsmitteln, etwaig hiermit verbundenen Kosten und dem Zahlungszeitpunkt werden dem Kunden im Online-Shop vor Abgabe seiner Bestellung genannt. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels besteht nicht.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt VINK KÖNIG vorbehalten. Sonstige Rechte von VINK KÖNIG bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von VINK KÖNIG aus §§ 273 und 320 BGB.

§ 8 Lieferung, Teillieferung, Leistungshindernisse, Gefahrübergang

(1) Die Lieferzeiten der Lieferungen und Leistungen von VINK KÖNIG sind im Online-Shop ausgewiesen.

(2) Sämtliche von VINK KÖNIG im Online-Shop angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen setzen einen Vertragsschluss voraus und beginnen bei

  1. a) Lieferung gegen Vorkasse unabhängig davon, wie die Zahlung im Voraus erfolgt: mit Zahlungseingang bei VINK KÖNIG; hängt der Bezahlvorgang von einer Mitwirkung von VINK KÖNIG ab, wird VINK KÖNIG die Mitwirkungshandlungen unverzüglich nach Vertragsschluss vornehmen, oder

  2. b) Rechnung: an dem Arbeitstag, der dem Tag auf den Vertragsschluss folgt.

(3) VINK KÖNIG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Teile sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, VINK KÖNIG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

(4) In dem Fall, dass VINK KÖNIG die bestellte Ware nicht vorrätig hat und der Lieferant von VINK KÖNIG nicht rechtzeitig liefert, verlängert sich die maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch den Lieferanten von VINK KÖNIG zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, insgesamt jedoch höchstens um einen Zeitraum von drei Wochen, vorausgesetzt

  1. a) VINK KÖNIG hat in seinem Angebot die Ware als nicht vorrätig, nicht auf Lager oder vergleichbar gekennzeichnet,

  2. b) die Verzögerung der Lieferung durch den Lieferanten von VINK KÖNIG ist nicht von VINK KÖNIG zu vertreten und

  3. c) VINK KÖNIG hat die Ware vor Zustandekommen des Vertrags so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.

    Falls die Ware ohne Verschulden von VINK KÖNIG nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, ist VINK KÖNIG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. VINK KÖNIG wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an den VINK KÖNIG geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ebenso bleiben die zugunsten von VINK KÖNIG bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt. Für die Beschränkung der Haftung von VINK KÖNIG gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 14 (Haftung von VINK KÖNIG).

(5) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt statt Absatz 4 das Folgende:

  1. a) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von VINK KÖNIG oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche VINK KÖNIG nicht zu vertreten hat, haftet VINK KÖNIG nicht. VINK KÖNIG wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

  2. b) Soweit Ereignisse im Sinne von lit. a) VINK KÖNIG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VINK KÖNIG berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird VINK KÖNIG unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. VINK KÖNIG wird dem Kunden die voraussichtlichen, neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als fünf Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von VINK KÖNIG bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt für die Lieferung und den Gefahrübergang vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag:

  1. a) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald VINK KÖNIG die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt.

  2. b) Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn VINK KÖNIG den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von VINK KÖNIG dies zu vertreten hat.

  3. c) Die Lieferung erfolgt unfrei Ladekante. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch VINK KÖNIG beauftragte Transportperson die Sache an den vereinbarten Abladeort verbringen kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die ungehinderte Zufahrt zum Abladeort zu ermöglichen. Dem Kunden ist bekannt, dass je nach Beschaffenheit des Vertragsgegenstands Sattelzüge von bis zu 16 Metern Länge eingesetzt werden. Weder VINK KÖNIG noch die Transportperson sind gegenüber dem Kunden zum Entladen verpflichtet. Der Kunde wird daher die erforderlichen Vorkehrungen zum Entladen bereitstellen und das Gut entladen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

  1. a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von VINK KÖNIG aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

  2. b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen VINK KÖNIG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VINK KÖNIG an Dritte abtreten, es sei denn VINK KÖNIG hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von VINK KÖNIg an Dritte abtreten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VINK KÖNIG.

(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende:

  1. a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die VINK KÖNIG gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden VINK KÖNIG die folgenden Sicherheiten gewährt.

  2. b) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von VINK KÖNIG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

  3. c) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für VINK KÖNIG. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und VINK KÖNIG auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

  4. d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 2 lit. k)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

  5. e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von VINK KÖNIG als Hersteller erfolgt und VINK KÖNIG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten VINK KÖNIG eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an VINK KÖNIG.

  6. f) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von VINK KÖNIG an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an VINK KÖNIG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

  7. g) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von VINK KÖNIG - an VINK KÖNIG ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von VINK KÖNIG gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

  8. h) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 2 lit. f) und g) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an VINK KÖNIG weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist VINK KÖNIG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. VINK KÖNIG ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde VINK KÖNIG die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  9. i) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von VINK KÖNIG hinweisen und VINK KÖNIG hierüber informieren, um VINK KÖNIG die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, VINK KÖNIG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber VINK KÖNIG.

  10. j) VINK KÖNIG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei VINK KÖNIG.

  11. k) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist VINK KÖNIG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; VINK KÖNIG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf VINK KÖNIG diese Rechte nur geltend machen, wenn VINK KÖNIG den Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 11 Beistellungen des Kunden

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch VINK KÖNIG verfügt. Der Kunde wird VINK KÖNIG auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) VINK KÖNIG ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat VINK KÖNIG den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt VINK KÖNIG von allen Nachteilen frei, welche VINK KÖNIG aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

§ 12 Änderungswünsche

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von VINK KÖNIG zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde VINK KÖNIG seinen Änderungswunsch mit. Der Änderungswunsch des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines neuen Einzelvertrags mit VINK KÖNIG dar.

(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(3) VINK KÖNIG kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 13 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von VINK KÖNIG richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

HINWEIS: Da unfreie Sendungen mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden sind, wird dringend darum gebeten, für die Rücksendung mangelhafter Ware von dieser Versandart abzusehen.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von VINK KÖNIG zu vertretenden Mangels gilt § 154 („Haftung von VINK KÖNIG“).

§ 14 Ergänzende Regelungen zu Mängelansprüchen bei unternehmerischen Kunden, Abnahme, Lieferantenregress

(1) Bestellt der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu § 13 Absatz 1 und 2 die folgenden Absätze 2 bis 7.

(2) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist VINK KÖNIG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von VINK KÖNIG für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Sache gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(4) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht, soweit VINK KÖNIG arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(5) Soweit nach dem Gesetz oder dem Einzelvertrag eine Abnahme vorgesehen ist, ist die Abnahme zu erklären, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn

  1. a) der Kunde das hergestellte Produkt in Gebrauch genommen oder an Dritte weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

  2. b) der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch VINK KÖNIG keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

  3. c) der Kunde die Abnahme nach Fertigstellung das hergestellte Produkt nicht innerhalb einer von VINK KÖNIG gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

(6) VINK KÖNIG ist berechtigt, die Ware nach Wahl von VINK KÖNIG nachzubessern oder neu zu liefern.

 

(7) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  1. a) §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, VINK KÖNIG und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.

  2. b) § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).

  3. c) Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.

  4. d) Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem VINK KÖNIG die Sache an den Kunden abgeliefert hat.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 15 („Haftung von VINK KÖNIG“).

§ 15 Haftung von VINK KÖNIG

(1) Die Haftung von VINK KÖNIG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von VINK KÖNIG voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 („Haftung von VINK KÖNIG“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von VINK KÖNIG für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von VINK KÖNIG bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von VINK KÖNIG gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von VINK KÖNIG bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von VINK KÖNIG Lieferungen und Leistungen betrifft, welche VINK KÖNIG gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von VINK KÖNIG für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von VINK KÖNIG“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von VINK KÖNIG“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VINK KÖNIG.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von VINK KÖNIG“) gelten nicht für die Haftung von VINK KÖNIG wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen VINK KÖNIG beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens

  1. a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

  2. b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

  3. c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

  4. d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn VINK KÖNIG hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

  1. a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen im Falle grober Fahrlässigkeit und in den in § 15 Absatz 7 genannten Fällen,

  2. b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

  3. c) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche sowie

  4. d) wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.

§ 17 Information über Verbraucherstreitbeilegung

VINK KÖNIG nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von VINK KÖNIG. Für Klagen von VINK KÖNIG gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von VINK KÖNIG, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: 03/2023

Hinweis: Zusätzlich können Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF herunterladen.

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